Um den Erhalt eines Vermögens abzusi­chern, setzen mehr und mehr Familien auf das Instrument der Famili­en­stiftung. Diese besondere Art der Stiftung übernimmt die Eigen­tü­mer­schaft über ein Vermögen. Dabei ist die Errichtung der Famili­en­stiftung nur der Schluss­punkt einer gelun­genen Gesamt­kom­po­sition. Es kommt stark auf den indivi­du­ellen Analyse- und Planungs­prozess und die Wünsche und Ziele des Stifters und der Familie an. Dann entfaltet die Famili­en­stiftung ihre gesamte Kraft als Hüterin gewach­sener Werte, sowohl materiell als auch immateriell.

Rechts­anwalt und Steuer­be­rater Thorsten Klinkner führt die Rechts­an­walts- und Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft Unter­neh­mer­Kom­po­si­tionen GmbH aus Meerbusch bei Düsseldorf. Sie ist etablierte Spezi­al­dienst­leis­terin für die rechtlich, steuerlich und strate­gisch tragfähige Errichtung von Famili­en­stif­tungen als Instrument einer zukunfts­ori­en­tierten Eigen­tü­mer­struktur. www.unternehmerkompositionen.de

In Deutschland lebt eine wachsende Anzahl an Familien, die über substan­zielle Vermö­gens­werte über alle Anlage­klassen hinweg verfügen: Unternehmen/Beteiligungen, Immobilien, Wertpa­piere etc. Zugleich gehen sehr viele dieser Familien mit ihrem Vermögen sehr diskret um. Sie zeigen es ungern in der Öffent­lichkeit und versuchen, die erarbeiteten/ererbten Vermö­gens­werte bestmöglich zu schützen und für die kommenden Genera­tionen zu sichern. Für sie kommt die trans­ge­ne­ra­tionale, zukunfts­ori­en­tierte Eigen­tü­mer­struktur weit vor dem Verbrauch des Vermögens für private Zwecke.

Eigen­tümer setzen viel daran, dass das Famili­en­ver­mögen nicht zersplittert oder geschädigt werden kann – weder durch Strei­tig­keiten, nachteilige Schenkungen/Erbschaften, feind­liche Übernahmen, Scheidung oder ungünstige steuer­liche Lösungen noch aus Angst vor Verant­wortung. Daher steht für diese Familien der Begriff der „Asset Protection“ ganz vorne, also der umfas­sende Vermö­gens­schutz. Ziel ist, eine Brand­mauer ums Vermögen zu ziehen und Weiter­ent­wicklung und Erhalt des Vermögens auf einer stabilen Basis zu ermög­lichen. Das spielt besonders bei komplexen betrieb­lichen bezie­hungs­weise in Gesell­schaften gebun­denen Vermögen eine heraus­ra­gende Rolle. Was passiert, wenn sich kein Gesell­schafter-Nachfolger findet oder die Erben unvor­teilhaft mit den erwor­benen Anteilen umgehen? Diese Sorgen haben viele Unter­nehmer und Inves­toren. Und ebenso wichtig ist es vermö­genden Familien, den inneren Frieden über die verschie­denen Stämme und Genera­tionen hinweg zu erhalten.

Umfas­sende Schutz­funktion: Eine Stiftung gehört nur sich selbst

Um den Erhalt eines Vermögens abzusi­chern, setzen mehr und mehr Unternehmer­familien auf das Instrument der Famili­en­stiftung. Dabei geht es vor allem darum, Vermö­gens­werte jeder Art hinter eine Brand­mauer zu bringen, um größt­mög­lichen Schutz zu gewähr­leisten. Die Famili­en­stiftung als selbst­stän­diges Rechts­in­stitut übernimmt die Eigen­tü­mer­rolle über ein Vermögen, sodass grund­sätzlich keine Vermö­gens­werte veräußert werden können. Aber zugleich wird die Ausschüt­tungs­praxis so geregelt, dass die Familie und andere Begüns­tigte von den Gewinnen aus einem Unter­nehmen oder Investment-Portfolio profi­tieren. Und zwar so, wie der Vermö­gens­ei­gen­tümer es in der Stiftungs­satzung definiert hat.

Die Famili­en­stiftung ist ein Instrument, das den angestrebten Erhalt über die Genera­tionen hinaus ermög­licht, auch unter opera­tiver Fremd­führung. Diese besondere Art der Stiftung übernimmt die Eigen­tü­mer­schaft über ein Vermögen – zum Beispiel Unter­neh­mens­an­teile – und sichert dieses innerhalb einer indivi­duell stimmigen Struktur dauerhaft ab.
Die Ebene des opera­tiven Unter­nehmens kann unver­ändert bestehen bleiben. Insbe­sondere hat die Errichtung einer Famili­en­stiftung keinen Einfluss auf bestehende Kredit­ver­ein­ba­rungen mit finan­zie­renden Banken. Die Vertrags­ver­hält­nisse bleiben unver­ändert. Auch die Bank profi­tiert von der Fortführung des Unter­nehmens unter dem Dach der Stiftung, da das Unter­nehmen als Kredit­nehmer aus sämtlichen Risiken des Privat­ver­mögens gelöst wird.

Das Vermögen wird unter dem eigen­tü­mer­losen Dach der Famili­en­stiftung verselbst­ständigt, denn eine Stiftung gehört nur sich selbst, an ihr bestehen keine vermö­gens­werten Mitglied­schafts- und Betei­li­gungs­rechte. Dadurch kann ein einmal einge­brachtes Vermögen nicht zersplittert werden, indem Anteile heraus­gelöst oder verkauft werden. Außer, der Stifter hat dazu bestimmte Vorgaben in der Stiftungs­satzung gemacht. Durch die Famili­en­stiftung als neue Gesell­schaf­terin schafft der Stifter-Unter­nehmer eine zukunfts­ori­en­tierte Eigen­tü­mer­struktur, indem das Unter­nehmen von der Notwen­digkeit eines persön­lichen Gesell­schafters befreit wird. Diese Struktur kann auch von einem Fremd­ma­nagement geführt werden, das dauerhaft dem Willen des Stifters unter­worfen ist.

Handlungs­emp­fehlung: Alle maßgeb­lichen Personen schritt­weise einbeziehen

Dabei ist die Errichtung der Famili­en­stiftung nur der Schluss­punkt einer gelun­genen Gesamt­kom­po­sition. Auch wenn es banal klingt: Es gilt, das Ziel der Vermö­gens­si­tuation genau zu reflek­tieren und die Ausgangs­si­tuation sorgfältig zu betrachten. Dazu gehört die gesamte Klaviatur in der recht­lichen, steuer­lichen und betriebs­wirt­schaft­lichen Gestaltung und Struk­tu­rierung, seien es Gesell­schafts­ver­träge, Betriebs­auf­spal­tungen, Testa­mente, Ehever­träge und Famili­en­chartas oder Betei­li­gungs­mo­delle, Invest­ment­port­folios und die Pläne zur genera­ti­ons­über­grei­fenden Führung des Familienunternehmens. 

Das bedeutet: Der Person des Stifters und der Familie kommt eine grund­le­gende Rolle bei der Gestaltung der Famili­en­stiftung zu – eine viel gewich­tigere als bei allen anderen bekannten Rechts­formen. Bei der Famili­en­stiftung geht es immer um Klarheit und Stabi­lität. Die Familie des Stifter­un­ter­nehmers ist ein entschei­dender Aspekt in jeder Stiftungs­stra­tegie. Im Mittel­punkt steht, die Wünsche und Vorstel­lungen des Stifters hinsichtlich des Eigentums und der Familie zu erfahren und mit ihm gemeinsam ergeb­nis­offen seine Idee einer zukunfts­ori­en­tierten Eigen­tü­mer­struktur zu erarbeiten. Das folgt dem Motto: Die Errichtung einer Famili­en­stiftung ist ein großer persön­licher Verän­de­rungs­prozess und führt zu einer neuen Denk- und Handlungs­weise bei Steuerung und Schutz eines Vermögens. Daher beruht der vorge­la­gerte strate­gische Beratungs­prozess auf einer hohen und gleichsam diskreten Dialog­be­reit­schaft und der Klärung der sozialen Beziehungen.

Die Famili­en­stiftung eignet sich entspre­chend auch dafür, einen neuen Zusam­menhalt in der Unternehmer­familie zu schaffen und alle Betei­ligten an das Unter­nehmen anzubinden – ohne aber eine Organ- oder Gesell­schaf­ter­stellung einnehmen zu müssen, wenn dies nicht gewünscht ist. Denn die Stiftung schafft verschiedene Betäti­gungs­felder, von der opera­tiven Tätigkeit im Betrieb bis hin zur Vorstands- oder Beirats­funktion innerhalb der Stiftung. Damit lässt sich die Familie nach den indivi­du­ellen Vorstel­lungen einbinden – selbst dann, wenn die Berufung außerhalb der Stiftung und des Unter­nehmens liegt. Dann kann die Stiftung beispiels­weise einen Zuschuss zu einer Unter­neh­mens­gründung zahlen.

Handlungs­emp­fehlung: Den genera­tio­nen­über­grei­fenden Vermö­gens­erhalt fokussieren

Die Klärung der sozialen Bezie­hungen ist daher ein entschei­dendes Kriterium in der Beratung. Mandanten nutzen die Möglichkeit des Gesprächs mit einem neutralen Experten, über Familie, Zukunft und eigene Vorstel­lungen nachzu­denken. Wer steht wie zu wem? Wer hat welche Aufgabe, welchen Platz, welche Funktion? Welche Regeln gelten innerhalb der Familie und im Umgang mit dem Vermögen? Erst durch eine offene Diskussion über die Wünsche in diesen Bereichen kann der Stifter erfahren, was ihm wirklich wichtig ist – und damit die Grundlage schaffen, über eine konkrete struk­tu­relle Gestaltung nachzu­denken. Entscheidend ist, dem poten­zi­ellen Stifter Gelegenheit zur Reflexion seiner eigenen Gedanken zu geben. Auf diese Weise entsteht ein umfas­sendes Gedan­kenbild, Unter­nehmen, Stiftung, Familie und Vermögen betreffend. Die steuer­liche und juris­tische Gestaltung ist immer das Resultat der Klärung der wirklichen Wünsche des Unter­nehmers und sollte daher erst in einem späteren Schritt erfolgen – die fiska­li­schen und juris­ti­schen Details sind die Folge, nicht die Basis für die Gestaltung.

Bei der erfor­der­lichen finan­zi­ellen Situa­ti­ons­analyse und Struk­tu­rierung arbeiten die Unter­neh­mer­Kom­po­si­tionen als Spezi­al­un­ter­nehmen in der inter­dis­zi­pli­nären Projekt­zu­sam­men­arbeit regel­mäßig mit Finanz­be­ratern und Finanz­in­sti­tuten zusammen, die ihre Kunden struk­turell beraten. Auf diese Weise können optimal Erfah­rungen aus der ggf. bereits langjäh­rigen finan­zi­ellen Beratung genutzt werden und die wirtschaft­liche Gestaltung kann auf dieser Basis aufsetzen. Im Idealfall entsteht so eine projekt­be­zogene Verzahnung und Zusam­men­arbeit zugunsten des Kunden und der Finanz­be­rater kann die Kunden­be­ziehung in einem hochwer­tigen Projekt weiter vertiefen.

Die zentralen Ziele einer Famili­en­stiftung sind also letztlich nur dann zu erreichen, wenn der Stifter seine Vorstel­lungen von einer langfris­tigen Struktur in der Stiftungs­satzung festhält und dabei über die eigene Lebenszeit hinaus­denkt. Die Stiftung ist in der Lage, durch bestimmte satzungs­gemäße Vorgaben die Unter­neh­mens­kon­ti­nuität, auch über den Tod oder das Ausscheiden des Stifters aus den Stiftungs­or­ganen hinaus, zu sichern. Ein entschei­dendes Schlagwort dabei ist die Klarheit. Eine durch­dachte Stiftungs­satzung schafft klare Spiel­regeln für die finan­zielle Unter­stützung der Begüns­tigten in Gegenwart und Zukunft. Der Stifter schreibt mit der Stiftungs­satzung die Partitur. In dieser Partitur können die wesent­lichen Spiel­regeln für den Umgang mit dem Famili­en­ver­mögen langfristig geregelt werden. Die optimale Situation ist, wenn die Spiel­regeln von allen Mitspielern vereinbart werden. Wenn einem Betei­ligten die Spiel­regeln „überge­stülpt“ werden, besteht eine hohe Wahrschein­lichkeit, dass er sich dagegen wehrt. Das bedeutet: Die Stiftungs­satzung ist das Ergebnis eines famili­en­in­ternen, konsen­sualen Prozesses, der die Wünsche und Ideen der einzelnen Famili­en­mit­glieder aufnimmt und in eine rechtlich und strate­gisch sichere Form gießt. Dafür kann es notwendig sein, einen moderierten und struk­tu­rierten Prozess anzustoßen, aus dem am Ende die wesent­lichen Inhalte für die Satzung hervorgehen.

Handlungs­emp­fehlung: Denken in flexiblen Strukturen

Viele Unter­nehmer fürchten sich vor der Stiftung allein aufgrund der Stiftungs­auf­sicht. Sie wollen sich keinen weiteren Aufsichts- und Berichts­pflichten aussetzen und nicht noch eine weitere Behörde „im Nacken“ haben. Diese Ansicht ist aber falsch. Die Stiftungs­auf­sicht ist keines­falls der natür­liche Feind des Stifters. Sie beauf­sichtigt nämlich schlichtweg Deutsch­lands Stiftungen und stellt die Recht­mä­ßigkeit von Stiftungs­grün­dungen und der daraus resul­tie­renden Stiftungs­ge­schäfte sicher. Sie ist der „Garant des Stifter­willens“. Wer in ihr ein ausschließlich regle­men­tie­rendes, mit Argus­augen überwa­chendes und den Stifter in seiner Freiheit einschrän­kendes Kontroll­gremium sieht, tut ihr unrecht und wird damit auch dem eigenen Anspruch der Stiftungs­be­hörden nicht gerecht.

Grund­sätzlich ist die Stiftung ein sehr flexibles Instrument, das zahlreiche Optionen eröffnet. Wenn die Ziele des Stifters und der Familie eindeutig formu­liert sind, ist so gut wie jede strate­gische Gestaltung über die Famili­en­stiftung möglich. Die Gewinne des Unter­nehmens können ganz nach persön­licher Vorstellung an die Familie oder auch andere Begüns­tigte verteilt werden. Der Stifter-Unter­nehmer entscheidet ganz allein, in welcher Höhe Summen an die Begüns­tigten gezahlt werden. Damit ist die Versorgung der Familie auch dann gewähr­leistet, wenn der Geschäfts­führer-Gesell­schafter aus dem Unter­nehmen ausscheidet und ein Fremd­ma­nagement instal­liert wird. Die Gewinne verbleiben in der Familie, wie es auch in Allein­ge­sell­schaf­ter­stellung der Fall wäre. Auch punktuelle Finan­zie­rungen für Ausbildung, Unter­neh­mens­gründung etc. durch die Stiftung sind immer möglich. Darüber hinaus kann die Stiftung Unter­nehmen, Betei­li­gungen und andere Vermö­gens­werte erwerben und verkaufen, Unter­nehmen gründen, Darlehen vergeben, Projekte finan­zieren und Vermö­gens­ge­gen­stände im Sinne der Portfo­lio­ver­waltung profes­sionell bewirt­schaften. Kurzum: Die Famili­en­stiftung ist, bei richtiger und indivi­du­eller Analyse und Planung, das strate­gische Gestal­tungs­in­strument par excellence.

Handlungs­emp­fehlung: Bandbreite im Gestal­tungs­spielraum ausnutzen

Stichwort Flexi­bi­lität: Die Famili­en­stiftung ist kein monoli­thi­sches Instrument, sondern ein leben­diger unter­neh­me­ri­scher Kosmos, in dem wiederum unzählige recht­liche und steuer­liche Gestal­tungs- und Kombi­na­ti­ons­mög­lich­keiten vorhanden sind. Die Famili­en­stiftung ist die „Top-Holding“ einer zukunfts­ori­en­tierten Eigen­tü­mer­struktur und kann beispiels­weise in der Form der unter­neh­mens­ver­bun­denen Stiftung & Co. KG auftreten. In dieser Rechtsform fungiert die Stiftung zum Beispiel als einzige persönlich haftende Gesell­schaf­terin (Komple­men­tärin) einer Perso­nen­ge­sell­schaft; eine Rolle, die in konven­tio­nellen Struk­turen sehr häufig eine GmbH einnimmt. Im Mittel­punkt steht für Unter­nehmen die Kombi­nation der Eigen­schaften der privat­recht­lichen Stiftung mit denen der haftungs­be­schränkten Komman­dit­ge­sell­schaft, die die Haftungs­ri­siken für die hinter der Gesell­schaft stehenden Personen ausschließt oder begrenzt. Die Stiftung als Komple­men­tärin ist dabei privat­rechtlich, das heißt eine privat­nützige Stiftung, und somit rechtlich verselbst­stän­digte Vermö­gens­masse, deren Vermögen zur Förderung eines vom Stifter bestimmten Zwecks dient. Sie schirmt die Risiken des Unter­nehmens vollständig von der Unternehmer­familie ab, und anders als bei der GmbH & Co. KG ist die gesell­schafts­recht­liche Verbindung zur Familie gelöst. Da es an der Famili­en­stiftung keine Anteile gibt, kann es in der Insolvenz keinen Durch­griff auf dahin­ter­ste­hende Gesell­schafter geben.

Handlungs­emp­fehlung: Unter­nehmer sind Unter­nehmer, weil sie unternehmen

Kein Vollblut­un­ter­nehmer will nur Golf spielen. Sinnvoll sind Struk­turen, die unter­neh­me­rische Tätig­keiten stärken und Teilhabe ermög­lichen, auch im hohen Alter. Die Famili­en­stiftung schafft dafür einen sicheren Rahmen. Aufgrund der verschie­denen Ebenen der unter­neh­mens­ver­bun­denen Stiftung eröffnen sich zahlreiche Gestal­tungs­spiel­räume, die weit über die operative Geschäfts­lei­ter­funktion hinaus­gehen. Neben dem Management ist die Betätigung im Vorstand der Stiftung oder im Beirat möglich, ebenso können über die Stiftung Posten geschaffen werden, die sich beispiels­weise um einen bestimmten Bereich aktiv kümmern, ohne irgend­welchen gesell­schafts- oder handels­recht­lichen Restrik­tionen zu unterliegen. 

Denkbar ist dabei alles, von der Verant­wortung für karitative und soziale Aktivi­täten über die Weiter­ent­wicklung und Pflege der Kunst­sammlung des stiftungs­ver­bun­denen Unter­nehmens bis hin zu einem umfas­senden gesell­schaft­lichen Engagement, wie das Beispiel des Vorzei­ge­un­ter­nehmers Reinhold Würth zeigt. Er baute ab 1958 das Schrauben-Handels­un­ter­nehmen Würth zum inter­na­tio­nalen Markt­führer in der Befes­ti­gungs- und Monta­ge­technik mit heute rund 77.000 Mitar­beitern auf. Bis 2008 gründete und erhielt Reinhold Würth dreizehn Museen. Darunter befinden sich das Museum Würth und die Sammlung für Schrauben und Gewinde in Künzelsau sowie die Kunst­halle Würth in Schwä­bisch Hall mit moderner Kunst. Der Unter­nehmer hat die gemein­nützige Arbeit der Adolf Würth GmbH & Co. KG bezie­hungs­weise der Würth-Gruppe in einer Stiftung organi­siert, und das gesamte Betriebs­ver­mögen liegt in Famili­en­stif­tungen, um dadurch eine langfristige Struktur für die vermö­gens­recht­liche Nachfol­ge­re­gelung zu schaffen.

Fazit

Die Famili­en­stiftung ist also eine wichtige Säule im Vermö­gens­schutz und dazu geeignet, eine stabile Basis für die Sicherung und Entwicklung von aufge­bauten Vermö­gens­werten zu bilden. Es ist keine andere Rechtsform bekannt, mittels derer sich ein Vermögen derart über die Genera­tionen erhalten lässt wie mit der Famili­en­stiftung. Die Famili­en­stiftung bietet einen sicheren Hafen für ein Vermögen und somit die Basis für ein trans­ge­ne­ra­tio­nales Vermö­gens­ma­nagement, das die Familie eng einbindet, eine stark persönlich-mensch­liche Ebene besitzt und zugleich eine aufge­baute Familien- und Unter­neh­mens­kultur über die Zeit hinweg erhält. Die Famili­en­stiftung ist damit Hüterin gewach­sener Werte, sowohl materiell als auch immate­riell, während Banken, Sparkassen und Volks­banken von daraus resul­tie­renden, nachhal­tigen Geschäften sowie hoher Bestän­digkeit in den Kredit­si­cher­heiten profi­tieren können.

Sie sind Finanz­be­rater und möchten Unternehmer­familien mit einem Premium-Thema struk­turell beraten und langfristig begleiten: Sprechen Sie uns an! Wir freuen uns auf die inter­dis­zi­plinäre Projekt­zu­sam­men­arbeit mit Ihnen.

Kontakt

Dirk Wiebusch
info@ifuf.de

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